sjedalice,sektori,stepeniste
Artikel 30 Bestuhlung, Gänge, Stufengänge
(1) Die Stehplatzbereiche von Stadien der Lizenz-
ligen sollen kontinuierlich in Sitzplätze umgerüstet
werden, wobei Stehplätze bis zu 20 % der gesam-
ten zulässigen Stadionkapazität erhalten bleiben
können. In diesen Bereichen sollen Wechselplätze
eingebaut werden.
(2) In Reihen angeordnete Sitzplätze auf Tribünen
müssen einzeln, nummeriert, anatomisch geformt
und unverrückbar befestigt sein.
(3) Sitze in Stadien müssen aus mindestens
schwerentflammbarem Material bestehen. Die
Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem
Material bestehen.
(4) Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit
sein sowie eine mindestens 30 cm hohe Rücken-
lehne haben. Zwischen den Sitzplatzreihen muss
eine lichte Durchgangsbreite von mindestens
0,40 m vorhanden sein.
(5) Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens
30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwi-
schen den Blöcken müssen Gänge mit einer Min-
destbreite von 1,20 m vorhanden sein. Die Gänge
müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang
führen.
(6) Seitlich eines Ganges dürfen höchstens zehn
Sitzplätze, bei Stadien höchstens 20 Sitzplätze
angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dür-
fen 20 Sitzplätze, bei Stadien höchstens 40 Sitz-
plätze angeordnet sein. In Versammlungsräumen
dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens
50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Sei-
te des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitz-
reihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m
angeordnet ist.
(7) Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine
Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens
0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m
haben. Der Fußboden des Durchganges zwischen
Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatz-
reihen muss mit dem anschließenden Auftritt des
Stufenganges auf einer Höhe liegen. Stufengänge
in Stadien müssen sich durch farbliche Kennzeich-
nung von den umgebenden Flächen deutlich ab-
heben